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| Satzung der Deutschen Gesellschaft für Nuklearmedizin e.V. I. Die Deutsche Gesellschaft für Nuklearmedizin ist eine Vereinigung, deren Ziele die Förderung von Nuklearmedizin und molekularer Bildgebung in Grundlagenforschung, Diagnostik, Therapie und Strahlenschutz, die Pflege der Weiterbildung auf dem Gebiet der Nuklearmedizin sowie die Fortbildung sind. Das Gebiet der Nuklearmedizin umfasst die Erkennung und die Behandlung von Erkrankungen mit Hilfe offener radioaktiver Stoffe und der Eigenschaften stabiler Nuklide sowie den Strahlenschutz mit seinen physikalischen, biologischen und medizinischen Grundlagen. II. Die Deutsche Gesellschaft für Nuklearmedizin verfolgt ihre Ziele insbesondere durch:
III. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, indem sie der Förderung der Wissenschaft und der Berufsbildung sowie der Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege dient. IV. Die Deutsche Gesellschaft für Nuklearmedizin hat die juristische Form des eingetragenen Vereins. Sie führt den Namen: § 2 Mitglieder Die Gesellschaft besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern, korrespondierenden Mitgliedern, Mitgliedern des medizinisch-technischen Assistenzpersonals (MTRA, MTAL), korporativen und studentischen Mitgliedern.
I. Ordentliches Mitglied kann jeder Arzt für Nuklearmedizin sowie jeder Arzt, Natur- oder Ingenieurwissenschaftler werden, dessen Tätigkeit dem Zweck der Gesellschaft entspricht, des Weiteren jede Person, die wissenschaftlich auf dem Gebiet der Nuklearmedizin tätig ist oder sich anderweitig um die Zwecke der Gesellschaft besonders verdient gemacht hat. II. Wer Mitglied der Gesellschaft werden will, richtet das Aufnahmegesuch, das von zwei ordentlichen Mitgliedern der Gesellschaft befürwortet werden muss, über den Vorsitzenden des Ausschusses Neuaufnahmen schriftlich an den Vorstand. Der vom Vorstand bestellte, aus drei Mitgliedern der Gesellschaft bestehende Aufnahmeausschuss leitet dem Vorstand seine Stellungnahme zur Beschlussfassung über den Aufnahmeantrag zu. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung. Die Tätigkeit des Aufnahmeausschusses regelt eine Geschäftsordnung.
Der Jahresbeitrag sowie Art und Fälligkeit seiner Zahlung werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Von Ehrenmitgliedern und korrespondierenden Mitgliedern wird kein Beitrag erhoben. Von Mitgliedern im Ruhestand wird ebenfalls kein Beitrag erhoben; es steht ihnen frei, das Organ der Fachgesellschaft zum Selbstkostenpreis für Mitglieder zu beziehen. In besonderen Fällen kann der Jahresbeitrag auf Antrag durch den Vorstand gestundet oder erlassen werden.
I. Die Mitgliedschaft endet
II. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft scheidet das Mitglied aus der Gesellschaft aus. Ansprüche auf das Vereinsvermögen stehen dem ausscheidenden Mitglied nicht zu.
I. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Förderung der Nuklearmedizin ein hervorragendes Verdienst erworben haben. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfordert einen einstimmigen Antrag des Vorstandes und einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. II. Zu korrespondierenden Mitgliedern werden um die Förderung der Nuklearmedizin oder der Gesellschaft verdiente Personen auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt. III. Als korporative Mitglieder können Personen oder Gesellschaften aufgenommen werden, die die Ziele der Deutschen Gesellschaft für Nuklearmedizin fördern wollen. Die korporativen Mitglieder zahlen einen Beitrag, der ihrem Interesse an der Förderung der Gesellschaft und ihren wirtschaftlichen Verhältnissen angemessen erscheint. Der Vorstand ist ermächtigt, hierfür Richtlinien festzulegen. § 7 Vorstand I. Der Vorstand besteht aus
II. Dem Vorstand sollen mindestens ein Hochschullehrer für Nuklearmedizin und ein Krankenhaus-Chefarzt (Arzt für Nuklearmedizin) sowie je ein in freier Praxis niedergelassener, hauptberuflich tätiger Nuklearmediziner und ein vorwiegend auf dem Gebiet der Nuklearmedizin tätiger Natur- oder Ingenieurwissenschaftler angehören. Passives Wahlrecht haben nur ordentliche Mitglieder. III. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, einen Geschäftsführer anzustellen. Dieser hat beratend an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. IV. Beschlüsse der Mitgliederversammlung binden den Vorstand und gehen Vorstandsbeschlüssen im Range vor. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, dessen Stellvertreter und der Schriftführer. V. Der Präsident ist allein vertretungsberechtigt. Sein Stellvertreter und der Schriftführer sind nur gemeinsam vertretungsberechtigt.
I. Die Wahl des Vorstandes ist geheim und findet in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung statt. Wahlberechtigt sind ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder. Wahlvorschläge werden vom Vorstand der Mitgliederversammlung unterbreitet. Weitere Wahlvorschläge können in der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder eingebracht werden. Die Durchführung obliegt einem Wahlausschuss. Näheres regelt die Wahlordnung. Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Die Amtszeit der neugewählten Vorstandsmitglieder beginnt jeweils am 1. Januar nach dem Wahltermin. II. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neu- oder Wiederwahl im Amt. III. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes im Laufe seiner Amtszeit aus, so ist von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Ersatzmann für die restliche Amtszeit zu wählen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erhält. IV. Die Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB dürfen in ihrer jeweiligen Funktion in unmittelbarer Reihenfolge nur einmal wiedergewählt werden.
Der Vorstand regelt die Verteilung der Aufgaben auf die einzelnen Vorstandsmitglieder. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
I. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Präsident oder sein Stellvertreter und mindestens vier weitere stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind. II. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. III. In dringenden Fällen kann der Präsident zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied handeln. Der Vorstand ist bei seiner nächsten Sitzung mit den behandelten Angelegenheiten zu befassen.
Der Vorstand leitet sämtliche inneren Angelegenheiten der Gesellschaft. Er ist auch für den Erlass allgemeiner Richtlinien zur Vorbereitung von Fortbildungsveranstaltungen und Symposien zuständig. § 12 Beirat I. Zur Beratung steht dem Vorstand ein Beirat zur Seite. Dieser setzt sich zusammen aus:
II. Der Beirat wird auf Beschluss des Vorstandes vom Präsidenten, der auch den Vorsitz im Beirat führt, einberufen. Auf Ersuchen von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder ist der Beirat vom Präsidenten einzuberufen. I. Zu seiner Unterstützung und zur Bearbeitung von bestimmten Aufgaben bestellt der Vorstand Ausschüsse, die aus je einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und den vom Vorstand auf Vorschlag des Ausschusses bestellten Mitgliedern bestehen. Die Ausschüsse werden für eine Amtszeit von längstens drei Jahren bestellt, die von dem Tage der Ernennung der Ausschussvorsitzenden an rechnet. Der Ausschussvorsitzende regelt die Tätigkeit seines Ausschusses selbstständig. Über jede Sitzung des Ausschusses ist innerhalb von 30 Tagen eine Niederschrift zu fertigen und dem Präsidenten der Gesellschaft einzureichen. Jedes Vorstandsmitglied der Gesellschaft ist berechtigt, an den Ausschusssitzungen teilzunehmen. II. Kosten, die durch Sitzungen eines Ausschusses entstehen, werden dann von der Gesellschaft getragen oder erstattet, wenn die jeweilige Sitzung vom Präsidenten der Gesellschaft vorher genehmigt worden ist. III. Die Ausschüsse können auch im schriftlichen Verfahren tätig werden. Die Gesellschaft kann für bestimmte Aufgabenbereiche innerhalb ihres Zwecks Arbeitsgemeinschaften einrichten, die auch Nichtmitgliedern offen stehen können.
I. Der Vorstand wählt die Delegierten der Gesellschaft zu internationalen Gremien. II. Entscheidungen über vertragliche Abmachungen, um die Gesellschaft an Ausschüssen oder Einrichtungen anderer Gesellschaften zu beteiligen, die mit ihrem Zweck im Einklang stehen, trifft der Vorstand nach § 26 BGB. Der Vorstand kann Mitglieder in solche Ausschüsse oder Einrichtungen entsenden. Entsendet die Gesellschaft mehrere Mitglieder, so ist eines von ihnen als Obmann zu bestimmen. Der Obmann oder das entsandte Mitglied haben dem Vorstand laufend zu berichten. In Angelegenheiten von größerer Bedeutung hat der Vorstand die Mitgliederversammlung zu informieren. III. Der Vorstand ist berechtigt, für die Normenarbeit auf dem Gebiet der Nuklearmedizin Vereinbarungen abzuschließen. § 16 Vermögen Der Kassenführer verwaltet das Vermögen der Gesellschaft unter der Aufsicht des Vorstandes und in Verantwortung gegenüber der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung hat jedes Jahr über die Entlastung des Kassenführers mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder Beschluss zu fassen. I. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Bei der Auswahl des Sitzungstages und -ortes soll auf die Interessen der Mitglieder Rücksicht genommen werden. Zutritt haben nur Mitglieder mit einem gültigen Mitgliedsausweis. In der ordentlichen Mitgliederversammlung führt der Präsident der Gesellschaft den Vorsitz, soweit er ihn nicht aus besonderen Gründen (beispielsweise zur Durchführung von Wahlen) abgibt. Der Präsident erstattet in der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Bericht über die Tätigkeit der Gesellschaft seit der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Ausschussvorsitzenden berichten über die Tätigkeit der Ausschüsse. Der Kassenführer erstattet den Kassenbericht und gibt eine Übersicht über die im nächsten Geschäftsjahr zu erwartenden finanziellen Verpflichtungen der Gesellschaft. Erforderlichenfalls schlägt er der Mitgliederversammlung nach vorheriger Anhörung des Vorstandes Änderungen der Höhe des Mitgliederbeitrages vor. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder der Gesellschaft als Kassenprüfer für das neue Geschäftsjahr. Diese prüfen die Abrechnung und die dazugehörigen Unterlagen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber Bericht. Nach Erledigung etwaiger Beanstandungen wird über die Entlastung der einzelnen Vorstandsmitglieder beschlossen. II. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Präsident der Gesellschaft aus begründetem Anlass einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung unter schriftlicher Angabe der von ihnen gewünschten Tagesordnung verlangt. III. Zu den Mitgliederversammlungen wird unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Präsidenten so rechtzeitig eingeladen, dass zwischen dem Tag der Einladung und der Mitgliederversammlung eine Frist von mindestens einem Monat liegt. Die Einladung erfolgt schriftlich (postalisch oder elektronisch). Die Tagesordnung sollte folgende Punkte enthalten:
IV. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll muss von dem Präsidenten und dem Schriftführer unterzeichnet werden. Das Protokoll ist den Mitgliedern spätestens vier Wochen vor Einberufung der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben. § 18 Kongresspräsident Die Mitgliederversammlung wählt in jedem Jahr einen Kongresspräsidenten für das übernächste Jahr. Dieser bereitet den Kongress im Einvernehmen mit dem Vorstand vor. Die Mitgliedschaft des gewählten Kongresspräsidenten im Vorstand ohne Stimmrecht gemäß §7, l, h) beginnt unmittelbar nach seiner Wahl, mit Stimmrecht gemäß § 7, l, g) am Anfang des auf die Wahl folgenden Kalenderjahres. Seine Amtszeit als Kongresspräsident und Vorstandsmitglied läuft bis zum Abschluss des Kalenderjahres, für das er als Kongresspräsident gewählt worden ist. Er bleibt danach noch für die Abwicklung des von ihm geleiteten Kongresses zuständig. Satzungsänderungen werden mit einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen. Diesbezügliche Anträge müssen spätestens mit der Einladung nach § 17 versandt werden. I. Der Beschluss über die Auflösung der Deutschen Gesellschaft für Nuklearmedizin bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der in einer ordentlichen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Die entsprechend formulierten Anträge müssen dem Einladungsschreiben beigefügt werden. II. Das Vermögen der Deutschen Gesellschaft für Nuklearmedizin fällt bei ihrer Auflösung oder Aufhebung oder Wegfall ihres bisherigen Zwecks an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Nuklearmedizin sowohl in Forschung und Lehre als auch in der praktischen Arbeit. Etwa erforderlich werdende Beschlüsse bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft über eine andere Verwendung des Vermögens zu steuerbegünstigten Zwecken dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden. Diese Satzung wurde am 23. April 2004 von der Mitgliederversammlung beschlossen und ersetzt die Satzung mit Stand vom 4. April 2003. |
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